• mit HERZ und VERSTAND

  • FREUNDE finden und sich wohlfühlen

  • GEMEINSAME Momente erleben und genießen

  • mehr als nur SCHWARZ/WEIß sehen

  • NEUGIERDE ist die Voraussetzung von LERNEN

  • wir FLIEGEN zusammen und spüren die MAGIE

  • wir TEILEN gern und nicht nur unsere ZEIT

  • ENTschleunigen

Navigation  

 

Satzung der Pferdesportgemeinschaft (PSG) Pferdeträume e. V.

 

1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pferdesportgemeinschaft Pferdeträume“. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Arnstadt eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „Pferdesportgemeinschaft Pferdeträume e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osthausen-Wülfershausen.
  3. Der Verein ist Mitglied im KSB/SSB Arnstadt und durch diesen auch Mitglied beim Landessportbund Thüringen. Der Verein ist ebenso Mitglied beim Thüringer Reit- und Fahrverband e. V. und der Reiterlichen Vereinigung (FN).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
    • die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    • die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Trainer und Pferd in allen Disziplinen;
    • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
    • die Förderung von Erlebnispädagogischen Reitens und Voltigierens sowie Pferdegestützter Interventionen;
    • die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit dem Pferden;
    • die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeiten gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
    • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
    • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden. 
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten. 

 

3. Verpflichtung gegenüber dem Tier 

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Die Tiere sind entsprechend ihrer Bedürfnisse angemessen zu ernähren und zu pflegen. Den Tieren ist ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Ausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt das Mitglied.

 

4. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins bestehen aus:
    • Aktiven Mitgliedern
    • Passiven, fördernden Mitgliedern
  2. Innerhalb des Kreises der aktiven Mitglieder bilden die Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, die Reiterjugend des Vereins.
  3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beantragt.
  4. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s in Schriftform.
  5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.
  6. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die den Verein uneigennützig bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützen.
  7. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder in den Zwecken des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  8. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

  

5. Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einbehalt einer Frist von einem Monat zulässig.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn a) ein Mitglied durch Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Weisungen das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Vereinsmitgliedschaft unwürdigen, unsportlichen oder unreiterlichen Verhaltens schuldig macht; b) gegen § 3 (Verpflichtung zum Tier) verstößt, c) ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie entscheidet in letzter Instanz. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar. 

 

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge 

  1. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 50 Euro festgesetzt werden, die zu den in § 1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.
  2. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Beiträgen und Umlagen sind per Lastschriftverfahren durch den Schatzmeister einzuziehen, falls vom Vorstand nicht anders bestimmt.
  3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten und die weiteren Ordnungen des Vereins zu befolgen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins ehrenamtlich zu unterstützen.

 

7. Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung und
  • die Jugendversammlung.

  

8. Vorstand

  1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    • der Vorsitzende,
    • der stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schatzmeister,
    • der Jugendwart (gem. Jugendordnung),
    • der Vorstand kann um vier weitere Mitglieder erweitert werden.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

8a Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, sowie die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

 

9. Mitgliederversammlung, Stimmrecht 

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn es von mehr als einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung per E-Mail und Aushang in den vom Verein genutzten Räumen an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gilt die Stimmt des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung ihr/sein Vertreter. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich einzureichen.
  6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  8. Stimmberechtigt ist jedes persönliche anwesende Vereinsmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Änderung des Zweckes ist das schriftliche Einverständnis der abwesenden volljährigen Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, mit einer Stimme zulässig. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter muss anwesende sein und schriftlich seine Zustimmung zum Stimmrecht geben.
  9. Stimmberechtigt für die Wahl des Jugendwartes und bei Fragen die ausschließlich die Jugend betreffen und diesen zu keinen Nachteilen gelangen können, sind auch die Jugendlichen Mitglieder zwischen 16 und 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Jugendliche haben kein Stimmrecht, für die Wahl des Vorstandes nach § 26 BGB. Sie erhalten jedoch ein Vorschlagrecht.
  10. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse im Wortlaut und Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  12. Satzungsänderungen des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

9a Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen;
  • genehmigt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan;
  • erteilt dem Vorstand Entlastung;
  • entscheidet über Vorlagen des Vorstandes sowie Anträge der Mitglieder;
  • legt den Jahresbeitrag, Höhe von Umlagen, Aufnahmegebühr fest;
  • Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung genehmigt;
  • Wahl den Vorstand;
  • die Wahl eines Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören oder Angestellter des Vereines sein darf.

  

10. Jugendversammlung 

  1. Die Jugendversammlung wird mindestens einmal im Jahr (möglichst im ersten Quartal) vom Jugendwart mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail und Aushang in den Räumen des Vereins.
  2. Der Vorstandsvorsitzende ist grundsätzlich zu jeder Jugendversammlung einzuladen.
  3. In der Jugendversammlung wird der Jugendwart (Mindestalter 18 Jahre) von der Reiterjugend in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Der Jugendwart wird Kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand mit einer Stimme.
  5. Aufgaben und Ziele der Reiterjugend sind in der Jugendordnung festgelegt. Die Jugendordnung wird durch den Vorstand erstellt und ggf. geändert.

 

11. Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung beschließt der Vorstand entsprechende Ordnungen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Ordnungen werden für alle Mitglieder sichtlich in den Räumen des Vereins veröffentlicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an diese Ordnungen zu halten.

  

12. Kassenprüfung

Der von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählende Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes oder Mitarbeiter des Vereins sein. Er hat sämtliche Kassengeschäfte des Vereins auf ihre ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen und ist befugt, alle Bücher des Vereins einzusehen.

  

13. Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, der gleichen Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Stand der Satzung: 10.09.2014